Allgemeine Tarifbedingungen für die Beförderung mit Schiffen (ATB)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Diese allgemeinen Tarifbedingungen (nachfolgend auch „ATB“) gelten für alle regulären Beförderungen durch die FRS Syltfähre GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Beförderer“) und – soweit gekennzeichnet – für Sonderfahrten des Beförderers. Mit Vertragsschluss werden die ATB Inhalt des Beförderungsvertrages; der Fahrgast erkennt diese verbindlich an.

§ 2 Fahrausweise

1. Fahrausweise sind bis zum Fahrantritt übertragbar, sofern es sich nicht um Sonderfahrten (§ 5) oder Rabattaktionen (§ 6) handelt. Sind Fahrausweise mit einem bestimmten Datum versehen, haben diese nur für die zu dem Zeitpunkt genannte Beförderung Gültigkeit. Fahrausweise können nur zu den zum Buchungszeitpunkt gültigen Beförderungstarifen gemäß § 8 ATB gebucht werden.


2. Fahrausweise für einfache Fahrten berechtigen zu einer einmaligen Fahrt zwischen dem auf der Fahrausweise genannten Abgangs- und Zielhafen.


3. Tagesfahrkarten (Hin- und Rückfahrt am selben Tag) und Mehrtagesfahrkarten (Rückfahrt innerhalb von 12 Monaten nach Hinfahrt) berechtigen zu einer Hin- und Rückfahrt zwischen dem auf dem Fahrausweis ausgewiesenen Abgangs- und Zielhafen mit einer zeitlichen Fahrtunterbrechung entsprechend dem auf dem Fahrausweis ausgewiesenen Zeitraum oder Datum.


4. Es gibt gesonderte Fahrkarten für motorisierte und nicht motorisierte Fahrzeuge. Diese unterliegen besonderen Preisen. Die verschiedenen Fahrkartentypen finden Sie auf unserer Website. Fahrkarten für Fahrzeuge gelten nur für das Fahrzeug, für das sie erworben wurden und im Zusammenhang mit dem entsprechenden Kfz-Schein, der auf Verlangen dem Beförderer vorzuzeigen ist.


5. Für Hunde sind entsprechend der jeweiligen Fahrausweisart ebenfalls Fahrausweise zu lösen.

§ 3 Ermäßigungen

1. Kinder unter einem Jahr haben keinen eigenen Sitzplatzanspruch und zahlen kein Beförderungsentgelt. Kinder ab 1 Jahr bis einschließlich 3 Jahren haben einen eigenen Sitzplatzanspruch. Sie werden im Fährlinienverkehr kostenlos befördert. Bei einer Fahrt in höherklassigen Beförderungsbereichen werden die Aufpreise für die Sitzplatzkategorie erhoben. Kinder im Alter von 4 bis einschließlich 14 Jahren erhalten im Fährlinienverkehr eine Ermäßigung auf den Beförderungstarif.


2. Für Senioren ab 60 Jahren können im Beförderungstarif ermäßigte Preise festgelegt sein. Eine Begrenzung auf bestimmte Fahrtage oder Sitzklassen ist möglich.


3. Gruppen von mindestens 25 zahlenden Personen erhalten die Fahrausweise gemäß des Tarifes für Gruppen.


4. Etwaige Fahrpreisermäßigungen werden nur nach vorherigem Antrag gewährt. Mit dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Fahrpreisermäßigung mittels geeigneter Belege nachzuweisen.


5.  Werden im Antrag auf eine Fahrpreisermäßigung falsche Angaben gemacht, oder werden Änderungen in diesen Verhältnissen nicht dem Beförderer unverzüglich vor Fahrtantritt mitgeteilt, verliert der Fahrgast für 1 Jahr - gerechnet ab dem Tag der unberechtigten Inanspruchnahme der Ermäßigung - die Berechtigung, für künftige Beförderungen die Fahrpreisermäßigung in Anspruch zu nehmen.

§ 4 Vorteils- und Zusatzangebote sowie Aktionen

1. Zusätzlich zu den oben genannten Fahrkarten und Ermäßigungen können besondere Aktionspreise und Kooperationsangebote mit Dritten angeboten werden. Diese werden im Rahmen der Beförderungstarife veröffentlicht.


2. Die Buchung von Zusatzangeboten muss vor Fahrtantritt erfolgen. Eine Absage auf Grund von betrieblichen Erfordernissen ist auch kurzfristig möglich. In dem Fall erfolgt eine Erstattung der entsprechenden Entgelte.

 

§ 5 Sonderfahrten

Sonderfahrten sind alle Fahrten im Sinne des § 12 der ABB. Auf sie finden gesonderte Regelungen und Tarife Anwendung. Diese können Sie dem jeweiligen Angebot und unseren ABB entnehmen.

 

§ 6 Rabattaktionen

Rabattaktionen (im Sinne des § 13 der ABB) können vom Beförderer auf Fahrausweise des regulären Fahrplans angeboten werden. Auf sie finden gesonderte Regelungen und Tarifen Anwendung. Diese können Sie dem jeweiligen Angebot und unseren ABB entnehmen.

 

§ 7 Erhöhter Fahrpreis

Unter den Voraussetzungen des § 5 ABB behält sich der Beförderer das Recht vor, von dem Fahrgast die Entrichtung eines erhöhten Fahrpreises zu verlangen.

§ 8 Beförderungstarife

1. Die Beförderungstarife werden unabhängig von diesen Tarifbestimmungen gesondert festgelegt. Sie werden auf der Internetseite des Beförderers und in Fahrplänen veröffentlicht bzw. können in den Geschäftsstellen des Beförderers erfragt werden.


2. Fahrausweise können nur zu den Tarifen erworben werden die zum Buchungszeitpunkt gelten. Eine nachträgliche Umbuchung in z. B. Aktionspreise ist nicht möglich.


3. Eine Umbuchung von regulären Fahrausweisen zu ermäßigten Fahrausweisen ist nur bis Fahrtantritt möglich.


4. Preisveränderungen aufgrund allgemeiner Treibstoffkostenerhöhungen bleiben vorbehalten. Sollten mehr als 4 Monate zwischen Abschluss des Beförderungsvertrages und dem Fahrtantritt verstrichen sein, ist der Beförderer zur Korrektur des Beförderungstarifes in dem Maße ermächtigt, in dem Preisfaktoren im Zusammenhang mit der betreffenden Beförderung, wie Hafengebühren, Löhne und Gehälter, Kraftstoff, Zinssätze, Wechselkurse etc., auf die der Beförderer keinen Einfluss hat, sich in der Zwischenzeit geändert haben. Der Fahrgast ist von der Preiserhöhung umgehend in Kenntnis zu setzen. Dem Fahrgast wird auf Verlangen die Zusammensetzung der Preiserhöhung transparent gemacht.

§ 9 Gutscheine

1. Gutscheine können telefonisch unter 0461 864-601 bzw. per E-Mail unter [email protected] bestellt werden. Die Ausstellung des Gutscheins erfolgt erst nach der Bezahlung des gewünschten Gegenwertes. Der Versand des Gutscheines erfolgt per Post gegen Entrichtung einer Versandkostenpauschale in Höhe von 4,00 €. Geht der Gutschein nicht innerhalb der normalen Postlaufzeiten beim Erwerber ein, ist dieser verpflichtet dies dem Gutscheinaussteller zu melden, um eine missbräuchliche Nutzung zu vermeiden.


2. Gutscheine lauten auf einen frei wählbaren EUR-Gegenwert, der beim Erwerb von Fahrausweisen angerechnet werden kann. Der Gutschein allein berechtigt nicht zur Beförderung; es muss ein Fahrausweis gelöst werden. Eine Berücksichtigung mehrerer Gutscheine für einen Fahrausweis ist möglich.


3. Die Gutscheine sind grundsätzlich übertragbar; eine Einlösung erfolgt nur gegen Vorlage des Originalgutscheins. Wird der Gutschein zur Einlösung postalisch an den Beförderer versendet, trägt der Fahrgast das Versandrisiko.


4. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheins.


5. Für die Verjährung von Gutscheinen gilt die Verjährungsfrist des BGB.

Stand 11.2020